Geringwertige Wirtschaftsgüter
Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung/Herstellung vollständig abgeschrieben werden.
Höherwertige Wirtschaftsgüter
Bei höherwertigen Wirtschaftsgütern kann die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags helfen (§ 7 g EStG). Unternehmerinnen und Unternehmer können bei Nichtüberschreiten einer Gewinngrenze von € 200.000,00 für künftig anzuschaffende Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Bei der anschließenden tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter können durch den Abzug des Investitionsabzugsbetrags die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gegebenenfalls auf die Nettowertgrenze für ein geringwertiges Wirtschaftsgut herabgesetzt werden.
Beispiel
Für ein im Jahr 2025 anzuschaffendes Wirtschaftsgut wurde 2024 ein Investitionsabzugsbetrag von € 800,00 gebildet, was der Hälfte der Netto-Anschaffungskosten entspricht. Bei Kauf des Wirtschaftsguts mindert der gebildete Investitionsabzugsbetrag die tatsächlichen Anschaffungskosten von € 1.600,00 auf € 800,00. Damit wird aus dem angeschafften Wirtschaftsgut ein geringwertiges Wirtschaftsgut, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Konkret lassen sich durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags Wirtschaftsgüter bis zu Anschaffungskosten in Höhe von € 1.600,00 netto bzw. € 1.904,00 brutto sofort abschreiben.
Stand: 25. Februar 2025
Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater in Herrenberg und bieten umfassende Leistungen in der Steuerberatung, Wirtschaftsberatung und Rechtsberatung. Sie haben Fragen zu aktuellen Thema oder zu unseren Leistungen? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
Erscheinungsdatum: