Erhebung von Vergnügungs- und Umsatzsteuer rechtmäßig
Vergnügungssteuer
Gastronomen sehen sich oftmals nicht nur mit der Umsatzsteuer, sondern auch mit der Vergnügungssteuer konfrontiert. Beide Steuern zusammen dürfen erhoben werden. Das haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt. Nach Auffassung des BVerwG sind Doppelbesteuerungen in Form von Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern mit Umsatzsteuer zulässig. Die Vergnügungssteuer erfüllt nicht den Charakter einer Umsatzsteuer (Beschluss v. 19.08.2013, BN 1.13). Nach Auffassung des EuGH dürfen die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden (Urt. v. 24.10.2013, Rs. C-440/12).
Stand: 27. März 2014
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