Voraussetzungen für die Aufteilung in Teilbetriebe
Teilbetrieb
Im Steuerrecht gilt als Teilbetrieb der organisatorisch geschlossene, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Teil eines Gesamtbetriebs. Der Vorteil der Aufteilung eines Gesamtbetriebs in Teilbetriebe liegt u.a. darin, dass im Fall der Veräußerung eines Teilbetriebs für den Veräußerungsgewinn die ermäßigte Einkommensbesteuerung in Anspruch genommen werden kann.
Der Fall
Im Streitfall hatte ein Gastronom ein Hotel und ein Appartementhaus betrieben. Er machte für beide Häuser eine Buchführung und das Hotelpersonal wickelte die Vermietung des Appartementhauses mit ab, was ein Fehler war. Denn als der Gastronom das Hotel veräußerte, betrachtete das Finanzamt beide Betriebe als einen Gesamtbetrieb und behandelte den Veräußerungs-/Aufgabegewinn als nicht begünstigten laufenden Gewinn.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah ebenfalls einen Gesamtbetrieb. Er betonte, dass die Annahme zweier Teilbetriebe nicht alleine damit begründet werden kann, dass Hotel und Appartementhaus auf unterschied-liche Kundenkreise zugeschnitten waren. Auch die spätere selbständige Nutzung des Appartementhauses allein war nicht ausreichend für die Annahme zweier Teilbetriebe (BFH, Urteil v. 12.12.2013, X R 33/ 11, NV; veröffentlicht am 05.03.2014).
Betriebe steuerlich trennen
Im Hinblick einer früher oder später eintretenden Aufgabegewinnbesteuerung sollte der Gastronom/die Gastronomin bei mehreren Häusern auf eine strikte Trennung achten. Für mehrere Teilbetriebe spricht eine getrennte Führung, der Einsatz unterschiedlichen Personals, gesonderte Telefon-/Faxnummern und E-Mail-Adressen sowie die getrennte Buchführung und Gewinnermittlung.
Stand: 27. März 2014
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