Der Fall
Eine Immobilieneigentümerin hatte in einem Wohn- und Geschäftshaus eine Ladeneinheit erworben. Die Räume hatte sie ihrem Neffen überlassen, der darin eine Gaststätte betrieben hatte. Die Gaststätte durfte ursprünglich bis in die frühen Morgenstunden geöffnet sein. Die anderen Eigentümer waren jedoch dagegen und fassten den Beschluss, dass die derzeit vorhandenen Gaststätten und Restaurantbetriebe nur bis ein Uhr nachts geöffnet sein dürfen. Die Miteigentümer wollten damit erreichen, dass die Gaststätte nicht nach ein Uhr nachts betrieben wird. Die zuständigen Behörden genehmigten hingegen längere Öffnungszeiten.
Urteil des BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Eigentümergemeinschaft recht. Die Tante des Gastwirts hatte nach Ansicht des BGH keinen Anspruch, so hingestellt zu werden, als diente ihre Teileigentumseinheit als Gaststätte. Grundsätzlich darf ein Laden nicht als Gaststätte genutzt werden. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn eine Gaststätte bei typisierender Betrachtungsweise die übrigen Eigentümer einer Wohnanlage nicht mehr stört als ein Laden. Letzteres kann aber dann nicht angenommen werden, wenn es feste Ladenöffnungszeiten gibt und ein Laden im Gegensatz zu einer Gaststätte nachts geschlossen ist (Urteil vom 10.7.2015, V ZR 169/14).
Fazit
Als Ladeneinheit ausgewiesene Räume können im Regelfall nicht als Gaststätte genutzt werden. Grund hierfür sind vor allem unterschiedliche Öffnungszeiten. Ausnahmen wären unter anderem für Tagescafés denkbar, welche zu den üblichen Ladenschlusszeiten ebenfalls schließen.
Stand: 29. März 2016
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