Abgabe liegt im Kompetenzbereich der Stadt Hamburg, keine unzulässige Umsatzsteuer
Bettensteuer
Hamburg hat zum 01.01.2013 erstmals eine Kultur- und Tourismustaxe, die sogenannte „Bettensteuer“ eingeführt. Die Taxe bemisst sich nach dem Zimmerpreis. Sie wird ab einem Übernachtungspreis von 11 € erhoben und beträgt im Minimum 50 Cent, höchstens jedoch 5 % des Nettozimmerpreises. Ausgenommen von der Bettensteuer sind jedoch Geschäftsreisende, weshalb eine Hotelkette diese Steuer – weil gegen den Gleichheitssatz sowie die Berufsfreiheit verstoßend – für verfassungswidrig gehalten hat. Zudem sei die Bettensteuer eine zweite und damit unzulässige Umsatzsteuer.
Urteil FG Hamburg
Der Argumentation der Hotelkette folgte das Finanzgericht (FG) Hamburg allerdings nicht. Der 2. Senat hat alle Klagen gegen die Bettensteuer abgewiesen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit teilte das Finanzgericht nicht (Urt. v. 09.04.2014, 2 K 169/13 und 2 K 252/13). Bei der Bettensteuer würde es sich um eine örtliche Aufwandsteuer handeln, für die Hamburg eine eigene Gesetzgebungskompetenz hätte. Auch sei die Abgabe keine zweite, unzulässige Umsatzsteuer, weil sie nur auf private Übernachtungen erhoben wird.
Kein unangemessener Mehraufwand
Die Erhebung der Steuer würde für die Gastronomen auch keinen unangemessenen Mehraufwand darstellen, weil die Gäste nach dem Anlass ihrer Übernachtung gefragt werden können. Bei Geschäftsreisenden könne eine entsprechende Bescheinigung entgegengenommen werden, zumal für jeden Gast ein Meldezettel auszufüllen ist. Die Steuer könne außerdem mit vertretbarem Aufwand berechnet und auf die Gäste umgewälzt werden. Sie belastet die Beherbergungsbetriebe wirtschaftlich nicht, so das Finanzgericht. Gegen dieses Urteil ist allerdings ein Revisionsverfahren anhängig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet II R 33/14.
Bremer City-Tax
Gleiches gilt im Übrigen für die in Bremen und Bremerhaven seit Januar 2013 eingeführte Tourismusabgabe. Diese hat das Finanzgericht Bremen ebenfalls nicht für verfassungswidrig gehalten (Urt. v. 15.04.2014, 2 K 85/13).
Stand: 27. September 2014
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