Hoteliers unterliegen vor Finanz- und Verwaltungsgericht
Übernachtungssteuern
Diverse Städte erheben seit geraumer Zeit Übernachtungssteuern, auch „City-Tax“ genannt. Solche Städte sind u. a. Berlin und Freiburg. Als Rechtsgrundlage dient in Berlin das Übernachtungssteuergesetz (ÜnStG) und in Freiburg die Übernachtungssteuersatzung der Stadt vom 15.10.2013. Seither gehen Hotelbetreiber immer wieder gegen diese Steuererhebung gerichtlich vor. In zwei Verfahren sind diese jetzt jedoch unterlegen.
Vereinbar mit Kommunalabgabengesetz
So hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof die Freiburger City-Tax als rechtmäßig erachtet (VGH Mannheim, Urteil vom 11.6.2015, 2 S 2555/13). Die Satzung entspricht den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes und sei auch mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar.
Kein Rechtsschutzbedürfnis
Ebenso abgewiesen wurde die Klage eines Berliner Hoteliers vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 3.6.2015, Az. 5 V 10344/14). Der Hotelier wollte einen einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Zahlungspflichten durchsetzen. Das Gericht sah jedoch die konkrete Gefährdung der Haushaltsführung des Landes Berlin als schwerwiegender an. Denn diese wäre durch die Aussetzung der Zahlungspflicht gegeben. Ein der Haushaltsgefährdung vorstehendes schwerwiegendes Interesse des Hoteliers an einer Aussetzung der Zahlungspflicht sahen die Richter nicht. Die Steuer sei erstens gering und würde von den Hotelgästen getragen.
Keine gleichartige Umsatzsteuer
Außerdem sei, wie der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof ausführt, die City-Tax nicht mit der Umsatzsteuer vergleichbar. Denn die Übernachtungssteuer würde nur die kurzfristigen entgeltlichen Übernachtungen von Erwachsenen erfassen. Auch die Erhebungstechnik würde sich von der Umsatzsteuer deutlich unterscheiden. Es bleibt in jedem Fall abzuwarten, wie die übrigen Gerichte entscheiden.
Stand: 28. September 2015
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