BFH-Urteil: keine Geschäftsveräußerung im Ganzen
Geschäftsveräußerungen im Ganzen
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nach dem Umsatzsteuergesetz u. a. vor, wenn ein innerhalb eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen veräußert wird. Die Veräußerung bzw. Übertragung muss an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgen. Ferner muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte Tätigkeit fortführen, also z. B. die Gaststätte weiterbetreiben.
Umsatzsteuerpflicht
Die Besonderheit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt darin, dass diese nicht umsatzsteuerbar ist und somit keine Umsatzsteuer anfällt. Was zunächst vorteilhaft klingt, kann sich aber auch als nachteilig herausstellen. So war es auch in dem Fall eines Gastwirtes, den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte. Streitpunkt war hier der Erwerb einer Kücheneinrichtung vom früheren Betreiber. Dieser stellte dem neuen Pächter eine Abrechnung für den Verkauf der Betriebs- und Geschäftsausstattung zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt versagte dem Gastwirt den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf eine Geschäftsveräußerung im Ganzen.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab letztlich dem Gastwirt recht und sicherte diesem im Ergebnis den Vorsteuerabzug für die in Rechnung gestellte Kücheneinrichtung zu (Urteil vom 4.2.2015, XI R 42/13). Die erworbene Kücheneinrichtung mit Geschirr würde keinen selbstständigen Unternehmensteil darstellen, der den Gastwirt in die Lage versetzt hätte, die Gaststätte zu betreiben und fortzuführen. Hierzu gehören u. a. auch die Räumlichkeiten, die der Gastwirt pachten musste. Der Pachtvertrag umfasste u. a. die Überlassung wesentlichen Inventars. Dass der Gastwirt letztendlich durch den Pachtvertrag in der Lage war, die vom Veräußerer der Kücheneinrichtung ausgeübte Tätigkeit fortzuführen, entsprach zwar der Tatsache, war aber für die umsatzsteuerliche Beurteilung unerheblich. Denn eine Zusammenfassung der Veräußerung der Kücheneinrichtung und der Vereinbarung des Pachtvertrags ist nach Ansicht des BFH nicht zulässig. Vielmehr sei im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Vorliegen mehrerer Leistungsbeziehungen „jeder Vorgang einzeln und selbstständig zu beurteilen“, so der BFH.
Stand: 28. September 2015
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