Grundsatz
Gastwirte und/oder Hoteliers müssen bekanntlich für ihre Beherbergungsleistungen (Zimmervermietung) und für den Gastronomieservice (Frühstück, Abendessen, Getränke) unterschiedliche Umsatzsteuersätze berechnen. So gilt für Übernachtungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ein Umsatzsteuersatz von 7 %. Für alle sonstigen Hotelleistungen gilt der Regelsteuersatz.
Jüngste Entscheidung des EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Entscheidung vom 18.1.2018 in der Rechtssache „Stadion Amsterdam CV“ – (C-463/16) zum Thema „einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage“ nach der Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern (Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977) Stellung genommen. Nach Ansicht des EuGH sind die einschlägigen Vorschriften aus dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten würden, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet. Dies gelte nach Ansicht des EuGH auch dann, „wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann“. Dies würde für Hoteliers und Gastronomen bedeuten, dass die einheitliche Leistung „Übernachtung mit Frühstück“ als Gesamtpaket zum ermäßigten Umsatzsteuersatz abgerechnet werden könnte.
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Finanzverwaltung dürfte allerdings einen einheitlichen Steuersatz nicht akzeptieren. Denn die Bundesregierung sieht nach diesem Urteil keinen „Klärungsbedarf“. Wie aus einer Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Christine Lambrecht vom 1.6.2018 auf die Frage 4 der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz (Bündnis 90/Die Grünen) hervorgeht, sieht die Bundesregierung keine „Folgewirkungen“ für das nationale Umsatzsteuerrecht (BT Drucks. 19/2419 vom 1.6.2018). Es dürfte somit weiterhin an dem gesetzlichen Aufteilungsgrundsatz festzuhalten sein.
Stand: 25. September 2018
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