Seitenbereiche
Aktuelles mit Holzwürfeln geschrieben
Digitale Kanzlei
Inhalt

Währungsverluste aus Fremdwährungsdarlehen

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hatte ein Darlehen zur Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufgenommen. Das Fremdwährungsdarlehen diente der Finanzierung eines Vermietungsobjektes. Der Investor wollte die Zinsanteile, die in Folge von Währungsverlusten auf die Erhöhung des Darlehensbetrages entfielen, als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass Währungskursverluste für den Werbungskostenabzug unbeachtlich sind.

Begründung

Der BFH begründet seine Auffassung im Urteil vom 12.3.2019 (Az. IX R 36/17) damit, dass ein Wechselkursrisiko nicht unmittelbar aus der Vermietung und Verpachtung resultiert. Die Mehrkosten würden vielmehr - wie die Tilgung selbst - die nicht steuerbare Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen betreffen.

Fazit

Bei Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens sollte darauf geachtet werden, dass nur der Darlehensanteil in Höhe des Umrechnungskurses bei der Darlehensaufnahme umgeschuldet wird. Ein darüber fortbestehendes Fremdwährungs-Teildarlehen könnte weitergeführt werden und die Zinsen auf das fortbestehende Darlehen sollten als Werbungskosten weiter abgezogen werden können.

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: SyB - stock.adobe.com

Über uns

Wir sind Ihr Steuerberater in Herrenberg und bieten umfassende Leistungen in der Steuerberatung, Wirtschaftsberatung und Rechtsberatung. Sie haben Fragen zu aktuellen Thema oder zu unseren Leistungen? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.